Rechtsprechung
   BSG, 23.09.1997 - 2 RU 40/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2484
BSG, 23.09.1997 - 2 RU 40/96 (https://dejure.org/1997,2484)
BSG, Entscheidung vom 23.09.1997 - 2 RU 40/96 (https://dejure.org/1997,2484)
BSG, Entscheidung vom 23. September 1997 - 2 RU 40/96 (https://dejure.org/1997,2484)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,2484) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NZV 1998, 114
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 28.06.1979 - 8a RU 98/78

    Kraftfahrer - Absolute Verkehrsuntüchtigkeit

    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 40/96
    Im übrigen wäre der Kläger auch nach der bis zur Entscheidung vom 25. November 1992 maßgebenden Rechtsprechung des BSG (BSGE 34, 261; 48, 228) bei einer BAK von 1, 3 Promille und mehr absolut fahruntüchtig gewesen.

    Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt (BSGE 48, 228, 229; BSG, Urteil vom 25. Januar 1983 - 2 RU 35/82 -, HVGBG RdSchr VB 41/83).

  • BSG, 30.10.1962 - 2 RU 205/61
    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 40/96
    In Fällen der hier vorliegenden Art, in denen bei der Entstehung des Unfalls im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn neben der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit der betriebsbedingte Umstand der Vorfahrtsverletzung durch den Lkw-Fahrer als Weggefahr mitgewirkt hat, bedarf es der Abwägung und Wertung, ob nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung (vgl Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNrn 309 ff) die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gegenüber anderen Unfallursachen als die rechtlich allein wesentliche Bedingung zu werten ist (BSGE 18, 101).

    Das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, ohne den der Unfall - im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn - nicht eingetreten wäre, kann als unternehmensbedingter Umstand durch die Auswirkung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Verunglückten bis zur rechtlichen Bedeutungslosigkeit zurückgedrängt werden (BSGE 18, 101, 103).

  • BSG, 31.08.1972 - 2 RU 152/70
    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 40/96
    Im übrigen wäre der Kläger auch nach der bis zur Entscheidung vom 25. November 1992 maßgebenden Rechtsprechung des BSG (BSGE 34, 261; 48, 228) bei einer BAK von 1, 3 Promille und mehr absolut fahruntüchtig gewesen.
  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 40/96
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich bei der Entscheidung, ab welchem Blutalkoholwert ein Kraftfahrer absolut fahruntauglich ist, im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 37, 89, 94) angeschlossen.
  • BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87

    Hypothetisches unfallbezogenes Geschehen - Ursache im Rechtssinne - Tatsächliches

    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 40/96
    Ein derartiger hypothetischer unfallbezogener Geschehensverlauf kann bei Anwendung der in der gesetzlichen Unfallversicherung herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden (vgl dazu BSGE 63, 277; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 318; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII , 1997, vor § 7 RdNr 27 ff, § 8 RdNr 135; Schulin in Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 2, Unfallversicherungsrecht, § 29 RdNr 14 ff, § 31 RdNr 31; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 480d ff).
  • BSG, 20.01.1977 - 8 RU 52/76
    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 40/96
    Zu den unternehmensbezogenen Umständen (Mitursachen) gehören auch die mit der Teilnahme am Verkehr verbundenen Gefahren (BSGE 43, 110, 112).
  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 40/96
    Das LSG ist bei der rechtlichen Beurteilung zutreffend in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats seit seiner Entscheidung vom 30. Juni 1960 (BSGE 12, 242) davon ausgegangen, daß die auf Alkoholgenuß zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließt, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, daß sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (siehe auch Brackmann/Krasney/Burchardt/Wiester, Handbuch der Sozialversicherung, Bd 3, Gesetzliche Unfallversicherung, 12. Aufl, § 8 RdNr 345).
  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 40/91

    Alkohol und Dienstunfall

    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 40/96
    Es geht deshalb nunmehr von einem Blutalkoholgehalt von 1, 1 Promille aus (BSG, Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 40/91 -, HV-INFO 1993, 305), ab dem ein Kraftfahrer absolut fahruntauglich ist.
  • BSG, 25.01.1983 - 2 RU 35/82
    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 40/96
    Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt (BSGE 48, 228, 229; BSG, Urteil vom 25. Januar 1983 - 2 RU 35/82 -, HVGBG RdSchr VB 41/83).
  • BSG, 30.08.1963 - 2 RU 68/60
    Auszug aus BSG, 23.09.1997 - 2 RU 40/96
    Das Abholen der Arbeitspapiere steht im allgemeinen unter Unfallversicherungsschutz, weil es der Abwicklung der Rechtsbeziehungen aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmer dient (BSGE 20, 23).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2002 - L 2 U 69/01

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Das bedeutet, dass er unabhängig von sonstigen Beweiszeichen ( also i.S. einer unwiderleglichen Vermutung) fahruntüchtig war, weil bei ihm eine BAK von mindestens 1, 1 o/oo vorlag (vgl. BSG Urteil vom 25.11.1992, Az 2 RU 40/91 = HV INFO 1993, 305ff in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.06.1990, BGHSt 37, 89, 94; BSG Urteil vom 23.09.1997, Az 2 RU 40/96 = SGb 1998, 600ff = HV INFO 97, 2841ff).

    Denn die Handlungstendenz ist in solchen Fällen nicht von vorneherein auf einen betriebsfremden Zweck gerichtet, sondern im Regelfall noch von dem - natürlichen - Willen getragen, das Ziel des geschützten Weges - hier: den Ort der Tätigkeit - zu erreichen (so wohl auch: BSG, Urteil vom 23.09.1997, Az 2 RU 40/96 S 3f des amtlichen Umdrucks).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (seit dem Urteil vom 30.06.1960 = BSGE 12, 242, 245 = NJW 1960, 1636: BSGE 18, 101 = SozR Nr. 58 zu § 542 RVO; BSGE 38, 127; 45, 285, 286; 48, 228, 229; Urteile vom 31.03.1981, Az 2 BU 73/79, und 25.01.1983, Az 2 RU 35/82; BSGE 59, 193, 195f; Urteil vom 25.09.1992, Az 2 RU 40/91 = HV INFO 1993, 305ff; Beschluss vom 02.03.1993, Az 2 BU 214/92; Urteil vom 23.09.1997, Az 2 RU 40/96 = SGb 98, 600ff) schließt alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie die betrieblichen Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als rechtlich (also allein) wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (Brackmann/Krasney/ Burchardt/Wiester. Handbuch der Sozialversicherung Bd 3. Gesetzliche Unfallversicherung. 12. Aufl. § 8 RdNr 345 mwN).

    In solchen Fällen kann die haftungsbegründende Kausalität trotz alkoholbedingter wesentlicher Fahruntüchtigkeit nur dann bejaht werden, wenn andere Unfallursachen festgestellt werden können, z. B. grob verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, erhebliche Mängel des Verkehrsweges, unerwartete Verkehrshindernisse oder Ähnliches, die ebenfalls wesentlich sind, weil sie auch bei fahrtüchtigen Verkehrsteilnehmern wahrscheinlich in gleicher Weise zu einem Umfall geführt hätten (vgl BSG aaO und Urteil vom 22.09.1997, Az 2 RU 40/96 = SGb 1998, 600, 602f).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 23.01.2006 - L 2 U 110/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - innerer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG schließt die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (st. Rspr. seit BSGE 12, 242 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO; vgl auch BSGE 38, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 4; BSGE 43, 110, 111 = SozR 2200 § 548 Nr. 27; Urteil vom 2.5.1979 RU 103/77 ; Urteil vom 25.1.1983 2 RU 35/82 ; Urteil vom 25.11.1992 2 RU 40/91 ; Urteil vom 23.9.1997 2 RU 40/96; Urteil vom 17.2.1998 B 2 U 2/97 R).

    Das BSG hat sich bei der Entscheidung, ab welchem Blutalkoholwert ein Kraftfahrer absolut fahruntauglich ist, im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 37, 89, 94) angeschlossen und geht deshalb nunmehr von einem Blutalkoholgehalt von 1, 1 Promille aus (BSG, Urteil vom 25.11.1992 2 RU 40/91 ; Urteil vom 23.9.1997 2 RU 40/96), ab dem ein Kraftfahrer unabhängig von sonstigen Beweisanzeichen absolut fahruntauglich ist.

    Soweit bei der Entstehung des Unfalls neben der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit mehrere Ursachen mitgewirkt haben, bedarf es der Abwägung und Wertung, ob nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gegenüber anderen Unfallursachen als die rechtlich allein wesentliche Bedingung zu werten ist (BSG, Urteil vom 23.9.1997 2 RU 40/96).

  • LSG Bayern, 17.04.2012 - L 3 U 543/10

    Wegeunfall und Alkohol - Einstandspflicht der Gesetzlichen Unfallversicherung

    Das BSG hat sich dieser Rechtsprechung des BGH (vgl. bereits BGH, Urteil vom 22.04.1969, 1 StR 90/69, NJW 1969, 1578ff.; BGH, Beschluss vom 28.06.1990, 4 StR 297/90, NJW 1990, 2393ff., 2394 mwN) im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit angeschlossen (BSG, Urteil vom 25.11.1992, 2 RU 40/92; BSG, Urteil vom 23.09.1997, 2 RU 40/96; BSG, Urteil vom 30.01.2007, B 2 U 23/05 R; bei krankheitsbedingten Alkoholkonsum: vgl. BSG, Urteil vom 19.09.1974, RU 236/73, BSGE 38, 127; BSG, Urteil vom 27.11.1985, 2 RU 75/84, SozR 2200 § 548 Nr. 77 = BSGE 59, 193).
  • LSG Berlin, 08.02.2000 - L 2 U 70/97

    Entschädigung eines Verkehrsunfalles als Arbeitsunfall; Wegeunfall; Ausschluss

    Der Feststellung sonstiger Beweisanzeichen der Fahruntüchtigkeit bedurfte es nicht (vgl. BSG-Urteil vom 23. September 1997 zum Az.: 2 RU 40/96, S. 7 des Umdrucks).

    Zu den unternehmensbezogenen Umständen (Mitursachen) gehören auch die mit der Teilnahme am Verkehr verbundenen Gefahren' (zitiert aus dem Urteil des BSG vom 23. September 1997 zum Az.: 2 RU 40/96, S. 8 des Urteilsumdrucks mit weiteren Hinweisen).

  • LSG Berlin, 18.01.2001 - L 3 U 121/99
    Der Senat folgt der seit der Entscheidung vom 30. Juni 1960 (BSGE 12, 242) ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann ausschließt, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 23. September 1997 ­ 2 RU 40/96 ­).

    2 RU 40/96 ­), angenommen wird.

  • BSG, 17.02.1998 - B 2 U 2/97 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit -

    Es geht deshalb nunmehr von einem Blutalkoholgehalt von 1, 1 0/00 aus (BSG, Urteile vom 25. November 1992 - 2 RU 40/91 - HV-INFO 1993, 305 und vom 23. September 1997 - 2 RU 40/96 - HVBG-INFO 1997, 2841; s BGHSt 37, 89, 94), ab dem ein Kraftfahrer absolut fahruntüchtig ist.
  • SG Osnabrück, 20.01.2005 - S 19 U 35/00
    In Bezug auf die hier streitentscheidende Alkoholproblematik ist nach ständiger höchst-richterlicher Rechtsprechung (siehe etwa BSGE 12, 242; 48, 228; 59, 193, 195 sowie neuerlich Urteil vom 23. September 1997 - 2 RU 40/96 -) davon auszugehen, dass die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließt, wenn sie die unternehmerischen Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalles anzusehen ist.

    Absolute Fahruntüchtigkeit bedeutet, dass Fahruntüchtigkeit ohne besondere Beweisan-zeichen schon aufgrund einer bestimmten BAK, welche bei Kraftfahrern 1, 1 gâEUR° oder mehr beträgt (vgl. BSG-Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 40/91 - sowie Urteil vom 23. September 1997 - 2 RU 40/96 -), unterstellt wird, d.h. der Nachweis der Fahruntüch-tigkeit wird allein durch die bloße Feststellung einer BAK von mindestens 1, 1 gâEUR° im Zeit-punkt des Unfalls geführt.

  • LSG Hamburg, 14.07.2009 - L 3 U 25/07

    Anerkennung und Entschädigung eines Verkehrsunfalls auf dem Heimweg als

    Das Bundessozialgericht hat sich bei der Entscheidung, ab welchem Blutalkoholwert ein Kraftfahrer absolut fahruntauglich ist, im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit der auf aktuell geltenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angeschlossen und geht deshalb nunmehr von einem Blutalkoholgehalt von 1, 1 Promille aus, ab dem ein Kraftfahrer unabhängig von sonstigen Beweisanzeichen absolut fahruntauglich ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 23. September 1997 - 2 RU 40/96, zitiert nach Juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.04.2008 - L 6 U 39/04

    Kein Arbeitsunfall nach Trunkenheitsfahrt

    Denn eine Rückrechnung vom Blutentnahmewert auf den Unfallzeitpunkt ist nur dann möglich, wenn das Trinkende feststeht (BSG, Urteil vom 23. September 1997, 2 RU 40/96 - zitiert nach Juris).
  • LSG Bayern, 25.05.2004 - L 18 U 302/02

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Wege einer Zugunstenentscheidung;

    Beim Kläger lag mit einer BAK von 0, 8 Promille nur eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vor, d.h. die BAK lag unter dem von der Rechtsprechung entwickelten Grenz-Grad für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1, 1 Promille (vgl BGHSt 37, 89 und BSG NZV 1998, 114 = SGb 1998, 600).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.02.2003 - L 3/9/6 U 152/00

    Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung des Unfallereignisses; Begriff des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2018 - L 14 U 99/16
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht